Vorwort:
Im Folgenden werden die rechtlichen Vorschriften bzw. Empfehlungen aufgeführt.
Im Rahmen ihrer Eigenverantwortung sind alle Geschwister frei, für sich selbst Vorkehrungen zu treffen, die darüber hinausgehen.
Wie die Vorschriften / Empfehlungen im Apostelbereich Vicariesmann umgesetzt werden sollen, ist in weiteren FAQ-Orga, FAQ-Medizin und FAQ-Musik beschrieben, zu denen aus den FAQ-Recht heraus verlinkt wird.
Nds. Coronaverordnung § 1
Abs. 1 - Regelungsbereich:
Verordnungen der Bundesregierung nach § 28c IfSG haben Vorrang vor dieser nds. Corona-VO.
Das Land Niedersachsen und/oder die Kommunen können bei Bedarf weitere Maßnahmen anordnen.
Abs. 2 - allgemeine Verhaltensempfehlungen:
Allen Personen wird empfohlen, eigenverantwortlich
- eine MNB im Sinne des § 2 zu tragen, insbesondere wenn sie sich
- in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr
- an Orten mit hohem Personenaufkommen befinden.
- einen Abstand von mind. 1,5 m zu anderen ("fremden") Personen einzuhalten
- Hygienemaßnahmen zu ergreifen
Praktische Hinweise zur Umsetzung sind hier zu finden:
- FAQ Medizin
- Welche Abstandsregeln sind in der Kirche zu berücksichtigen
- Wie viel Zeit ist einzuplanen, um das ausreichende Lüften durchzuführen?
- Welche Regelungen / Empfehlungen sind seit in-Kraft-Treten der aktuellen Corona-VO gültig?
Nds. Coronaverordnung § 2
Abs. 1 Satz 1: In bestimmten Fällen, die in Teil 2 der Corona-VO genannt sind, muss eine medizinische MNBgetragen werden.
Abs. 1 Satz 2: Es dürfen keine Masken mit Ausatemventil getragen werden.
Abs. 1 Satz 3: Kinder zwischen 6 und 14 Jahren dürfen auch Alltagsmasken tragen.
Abs. 2: Kinder unter 6 Jahren brauchen keine MNB tragen.
Nds. Coronaverordnung § 4
Abs. 1 Satz 1: Der Besuch in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen ist nur mit Nachweis über eine negative Testung auf SARS-CoV-2 möglich.
Abs. 1 Satz 7: Die seelsorgerische Betreuung sowie die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.
Praktische Hinweise zur Umsetzung sind hier zu finden:
Nds. Coronaverordnung § 6
Abs. 1: Der Besucher in einem Heim muss eine FFP2-Maske tragen.
Abs. 2: Besucher müssen einen Testnachweis vorlegen oder sich vor Ort testen lassen.
Praktische Hinweise zur Umsetzung sind hier zu finden:
Infektionsschutzgesetz § 28c
Die für alle Arbeitgeber bestehende Pflicht, die Mitarbeiter regelmäßig zu testen, besteht für die Kirche gegenüber ihren ehrenamtlichen Mitarbeitern (Amtsträgern, Chorleitern usw.) nicht.