Welche Rechtsvorschriften müssen grundsätzlich von der Kirche berücksichtigt werden?

Vorwort:

Im Folgenden werden die rechtlichen Vorschriften bzw. Empfehlungen aufgeführt.

Im Rahmen ihrer Eigenverantwortung sind alle Geschwister frei, für sich selbst Vorkehrungen zu treffen, die darüber hinausgehen.

Wie die Vorschriften / Empfehlungen im Apostelbereich Vicariesmann umgesetzt werden sollen, ist in weiteren FAQ-Orga, FAQ-Medizin und FAQ-Musik beschrieben, zu denen aus den FAQ-Recht heraus verlinkt wird.

Nds. Coronaverordnung § 1

Abs. 1 - Regelungsbereich:

Verordnungen der Bundesregierung nach § 28c IfSG haben Vorrang vor dieser nds. Corona-VO.

Das Land Niedersachsen und/oder die Kommunen können bei Bedarf weitere Maßnahmen anordnen.

Abs. 2 - allgemeine Verhaltensempfehlungen:

Allen Personen wird empfohlen, eigenverantwortlich

  1. eine MNB im Sinne des § 2 zu tragen, insbesondere wenn sie sich

- in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr

- an Orten mit hohem Personenaufkommen            befinden.

  1. einen Abstand von mind. 1,5 m zu anderen ("fremden") Personen einzuhalten
  2. Hygienemaßnahmen zu ergreifen

Praktische Hinweise zur Umsetzung sind hier zu finden:


Nds. Coronaverordnung § 2

Abs. 1 Satz 1: In bestimmten Fällen, die in Teil 2 der Corona-VO genannt sind, muss eine medizinische MNBgetragen werden.

Abs. 1 Satz 2: Es dürfen keine Masken mit Ausatemventil getragen werden.

Abs. 1 Satz 3: Kinder zwischen 6 und 14 Jahren dürfen auch Alltagsmasken tragen.

Abs. 2: Kinder unter 6 Jahren brauchen keine MNB tragen.

Nds. Coronaverordnung § 4

Abs. 1 Satz 1: Der Besuch in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen ist nur mit Nachweis über eine negative Testung auf SARS-CoV-2 möglich.

Abs. 1 Satz 7: Die seelsorgerische Betreuung sowie die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.


Praktische Hinweise zur Umsetzung sind hier zu finden:


Nds. Coronaverordnung § 6

Abs. 1: Der Besucher in einem Heim muss eine FFP2-Maske tragen.

Abs. 2: Besucher müssen einen Testnachweis vorlegen oder sich vor Ort testen lassen.


Praktische Hinweise zur Umsetzung sind hier zu finden:


Infektionsschutzgesetz § 28c

Die für alle Arbeitgeber bestehende Pflicht, die Mitarbeiter regelmäßig zu testen, besteht für die Kirche gegenüber ihren ehrenamtlichen Mitarbeitern (Amtsträgern, Chorleitern usw.) nicht.