- Die Corona-Verordnung regelt das Instrumentalspiel nicht.
- Das niedersächsische Landesparlament oder ein Landkreis können Maßnahmen anordnen, wenn durch COVID-19 eine Gefährdung der Gesundheitsversorgung konkret zu befürchten ist (§ 1 Abs. 1 Corona-VO). Diese Anordnungen müssen befolgt werden.
- Im Arbeitsbereich von Ap Vicariesmann gibt es keine Einschränkungen bzgl. einer bestimmten Instrumentenart (z.B. Blasinstrumente).