Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Umgang mit der Richtlinie zum Corona-Infektionsschutz durch die NAK Nord- und Ostdeutschland, Apostelbereich Vicariesmann

Die neuesten 15 FAQs

Gottesdienst

Corona Bot   4. April 2022  


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Organisation

Siehe Download

Corona Bot   7. April 2022  


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Die Corona-Verordnung (= Corona-VO) enthält KEINE speziellen Vorgaben.

Es sind die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln zu beachten.


Siehe FAQ Recht: Welche Rechtsvorschriften müssen grundsätzlich von der Kirche berücksichtigt werden?

Alle weiteren Empfehlungen im Apostelbereich Vicariesmann berücksichtigen die Niedersächsische Corona-VO und die Empfehlungen der NAK-Nordost.

Erlässt ein Landkreis eine Allgemeinverfügung, so hat diese Vorrang vor allen anderen Vorgaben.

Corona Bot   7. April 2022  


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Die Corona-Verordnung enthält keine Vorschrift zu einer Anmeldung zum Gottesdienst.

Es kann sinnvoll sein, eine Anmeldung zu solchen GD anzubieten, bei denen mit einer hohen Auslastung der Sitzplätze gerechnet werden muss (z.B. Feiertage, Konfirmation). Dadurch soll vermieden werden, dass direkt vor einem GD jemand weggeschickt werden muss, weil kein Platz mehr vorhanden ist.

Die Anmeldeliste ist direkt nach dem GD datenschutzkonform zu entsorgen (sie darf nicht mehr aufbewahrt werden).


Siehe FAQ Recht: Muss bei Gottesdiensten und anderen kirchlichen Veranstaltungen eine Anwesenheitsliste geführt werden?

Corona Bot   7. April 2022  


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In allen Gemeinden des Apostelbereichs Vicariesmann wird grundsätzlich mind. 1,5 m Abstand zwischen einander "fremden" Personen empfohlen (§ 1 Abs. 2 Corona-VO).
Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen vollständig geimpft oder genesen sind.

Als "fremd" gelten Personen, die nicht zu einer Familie gehören und/oder auch im täglichen Leben nicht ständig Kontakt miteinander haben.

Niemand darf gegen seinen Willen ohne Mindestabstand neben andere Personen gesetzt werden.

Die Entscheidung anderer Personen ist wohlwollend zu tolerieren, auch wenn sie nicht der eigenen Einschätzung entspricht.

Etwaige kurzfristig erlassene behördliche Vorgaben sind im Einzelfall zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 1 Corona-VO).

Corona Bot   7. April 2022  


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Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zum Impfstatus (2G oder 2G+).
Ebenso ist kein Testnachweis (3G) für nicht geimpfte Personen notwendig.

Die Kirche hat kein Recht, sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.

Jeder Mensch soll eigenverantwortlich entscheiden, in welchem Umfang er die Empfehlungen der Corona-VO befolgt. Warum auch die NAK keine zwingend zu beachtenden Vorschriften herausgibt, hat unser Stammapostel kürzlich begründet: https://nac.today/de/Gesellschaft/1039234

Corona Bot   7. April 2022  


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Jeder Mensch soll eigenverantwortlich entscheiden, in welchem Umfang er die Empfehlungen der Corona-VO befolgt.

Auch die NAK gibt keine zwingend zu beachtenden Vorschriften heraus. Warum dies so ist, hat unser Stammapostel kürzlich begründet: https://nac.today/de/Gesellschaft/1039234

Sucht ein Amtsträger die zu betreuenden Geschwister in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder anderen stationären Einrichtungen auf, so hat er deren Zugangsvoraussetzungen zu respektieren.

Sucht ein Amtsträger die zu betreuenden Geschwister in ihrer Wohnung auf, so bespricht er vorher mit ihnen, unter welchen Bedingungen (z.B. 2G, 3G, Test) der Besuch stattfinden kann.

Die Entscheidung der besuchten Geschwister ist wohlwollend zu tolerieren, auch wenn sie nicht der eigenen Einschätzung entspricht.

Corona Bot   8. April 2022  


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  1. Solange die Außentemperatur (deutlich) niedriger ist als die Raumtemperatur:
  • im Regelfall keine Dauerlüftung während des GD
  • dadurch würde die Temperatur zu stark fallen und die Luftfeuchtigkeit zu stark absinken; außerdem würde zum Temperaturausgleich eine Luftströmung stattfinden, die mehr Aerosole im Raum verteilt
  • wenn überhaupt, dann rechtzeitige Lüftung vor dem GD, da die Luft ca. 15 min benötigt, um zur Ruhe zu kommen; erst nachdem die Fenster 15 min geschlossen sind, Personen in den GD-Raum einlassen
  • intensive Lüftung nach dem GD, um die Aerosole hinaus zu befördern unter Berücksichtigung besonderer Vorgaben für Kirchen mit Pfeifenorgeln

 

  1. Wenn Außen- und Raumtemperatur ähnlich sind oder die Außentemperatur höher als die Raumtemperatur ist:
  • großzügige (Dauer-)Lüftung, um einen intensiven Luftaustausch zu ermöglichen und die Aerosole aus dem Gottesdienstraum hinaus zu befördern
  • bei der Lüftung niemanden im Durchzug sitzen lassen
  • kurze Lüftungspausen (z.B. während eines Liedes) bringen keinen Erfolg
  • örtliche Gegebenheiten (Fensteranordnung und Öffnungsmöglichkeiten) beachten

Corona Bot   7. April 2022  


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  • verpflichtendes Tragen einer MNB (auch nicht bei der Empfangnahme der Hostie)
  • verpflichtende Anmeldung zum GD
  • Erfassung von persönlichen Daten bei Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen
  • Sperrung von Plätzen
  • Anbringen von Sperrbändern, Klebestreifen u.ä.
  • Zutrittsbeschränkungen für Sanitärräume
  • Einschränkung des Gemeinde- und Chorgesangs sowie der Instrumentalmusik
  • 2G/3G als Voraussetzung zur Teilnahme an kirchlichen Aktivitäten

Corona Bot   26. Mai 2022  


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Grundsätzlich tritt an die Stelle von Vorschriften die persönliche, eigenverantwortliche Entscheidung, die die Empfehlungen der Corona-VO und der Kirche berücksichtigt.

Alle sind gebeten, die Entscheidungen der Anderen wohlwollend zu tolerieren - auch, wenn sie nicht der eigenen Einschätzung entsprechen.

Nachfolgende Punkte werden angesprochen, da hier offensichtlich die meisten Unsicherheiten bestehen:

  • Jede/Jeder entscheidet für sich selbst, ob bzw. welche MNB sie/er trägt.
  • Angebot von Plätzen in jedem GD, auf denen GD-Besucher im Mindestabstand von 1,5 m zu anderen GD-Besuchern sitzen können, wenn sie es wünschen
  • Einhalten des Mindestabstands von mind. 1,5 m zu einander fremden Personen, besonders auch auf dem Weg zur Empfangnahme der Hostien
  • Bereitstellung von Händedesinfektionsmittel im Eingangsbereich der Kirche zur freiwilligen Benutzung durch die Kirchenbesucher
  • verpflichtende Händedesinfektion für den Leiter eines GD vor der Darreichung der Hostien an weitere AT / Geschwister
  • verpflichtende Händedesinfektion für die priesterlichen AT, die der Gemeinde die Hostien darreichen, nachdem sie selbst die Hostie empfangen haben
  • verpflichtende Händedesinfektion für AT, bevor sie eine Handlung mit Körperkontakt durchführen
  • der Leiter des GD hält bei der Konsekration möglichst 1,5 m Abstand von den geöffneten Kelchen
  • die priesterlichen AT brauchen bei der Darreichung der Hostie keine MNB tragen
  • großzügige Lüftung des GD-Raumes nach dem GD, wenn die Außentemperatur deutlich unter der Innentemperatur liegt
  • rechtzeitige Lüftung des GD-Raumes auch vor dem GD, wenn die Außentemperatur ähnlich oder höher als die Innentemperatur ist; es soll aber niemand im Durchzug sitzen
  • Verabschiedungen, Gespräche und Aktivitäten möglichst ins Freie oder aus dem GD-Raum hinaus verlegen
  • keine Teilnahme an Präsenzveranstaltungen, wenn man Symptome hat, die auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 hindeuten

Corona Bot   26. Mai 2022  


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Recht

Vorwort:

Im Folgenden werden die rechtlichen Vorschriften bzw. Empfehlungen aufgeführt.

Im Rahmen ihrer Eigenverantwortung sind alle Geschwister frei, für sich selbst Vorkehrungen zu treffen, die darüber hinausgehen.

Wie die Vorschriften / Empfehlungen im Apostelbereich Vicariesmann umgesetzt werden sollen, ist in weiteren FAQ-Orga, FAQ-Medizin und FAQ-Musik beschrieben, zu denen aus den FAQ-Recht heraus verlinkt wird.

Nds. Coronaverordnung § 1

Abs. 1 - Regelungsbereich:

Verordnungen der Bundesregierung nach § 28c IfSG haben Vorrang vor dieser nds. Corona-VO.

Das Land Niedersachsen und/oder die Kommunen können bei Bedarf weitere Maßnahmen anordnen.

Abs. 2 - allgemeine Verhaltensempfehlungen:

Allen Personen wird empfohlen, eigenverantwortlich

  1. eine MNB im Sinne des § 2 zu tragen, insbesondere wenn sie sich

- in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr

- an Orten mit hohem Personenaufkommen            befinden.

  1. einen Abstand von mind. 1,5 m zu anderen ("fremden") Personen einzuhalten
  2. Hygienemaßnahmen zu ergreifen

Praktische Hinweise zur Umsetzung sind hier zu finden:


Nds. Coronaverordnung § 2

Abs. 1 Satz 1: In bestimmten Fällen, die in Teil 2 der Corona-VO genannt sind, muss eine medizinische MNBgetragen werden.

Abs. 1 Satz 2: Es dürfen keine Masken mit Ausatemventil getragen werden.

Abs. 1 Satz 3: Kinder zwischen 6 und 14 Jahren dürfen auch Alltagsmasken tragen.

Abs. 2: Kinder unter 6 Jahren brauchen keine MNB tragen.

Nds. Coronaverordnung § 4

Abs. 1 Satz 1: Der Besuch in Krankenhäusern und Reha-Einrichtungen ist nur mit Nachweis über eine negative Testung auf SARS-CoV-2 möglich.

Abs. 1 Satz 7: Die seelsorgerische Betreuung sowie die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.


Praktische Hinweise zur Umsetzung sind hier zu finden:


Nds. Coronaverordnung § 6

Abs. 1: Der Besucher in einem Heim muss eine FFP2-Maske tragen.

Abs. 2: Besucher müssen einen Testnachweis vorlegen oder sich vor Ort testen lassen.


Praktische Hinweise zur Umsetzung sind hier zu finden:


Infektionsschutzgesetz § 28c

Die für alle Arbeitgeber bestehende Pflicht, die Mitarbeiter regelmäßig zu testen, besteht für die Kirche gegenüber ihren ehrenamtlichen Mitarbeitern (Amtsträgern, Chorleitern usw.) nicht.

Corona Bot   27. Mai 2022  


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Die Gemeindeleitungen sind rechtlich nicht selbstständig.

Daher wird der erforderliche Schriftverkehr von der Kirchenleitung geführt.

Bitte entsprechende Anfragen per E-Mail: kontakt@nak-nds-corona-faq.de an die PGKC richten.

Die PGKC kommuniziert dann zunächst mit der Kirchenleitung und anschließend mit den Behörden.

 

Corona Bot   13. März 2022  


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Die Kirchen haben ein grundgesetzlich garantiertes Selbstverwaltungsrecht.

Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt in Eigenverantwortung der Kirchen.

Bitte entsprechende Anfragen per E-Mail: kontakt@nak-nds-corona-faq.de an die PGKC richten.

Die PGKC kommuniziert dann zunächst mit der Kirchenleitung und anschließend mit den Behörden.

Corona Bot   5. April 2022  


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Die Gemeindeleitungen setzen die Vorgaben und Richtlinien der Kirchenleitung um. Die Kirchenleitung trägt die Verantwortung bei Schadensfällen. Durch die Haftpflichtversicherung der Kirche sind auch Handlungen der ehrenamtlich für die Kirche Tätigen abgesichert. Ein Rückgriff auf für die Kirche ehrenamtlich tätige Amts- oder Funktionsträger erfolgt analog zum Vereinsrecht (§ 31a,b BGB) nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht stellt die Kirche Amts- oder Funktionsträgern in etwaigen Bußgeldverfahren einen Rechtsbeistand zur Verfügung. Realistisch betrachtet sind strafrechtliche, bußgeldrechtliche oder gar zivilrechtliche Haftungsrisiken der Gemeinde- oder Bezirksvorsteher nicht zu befürchten.

 

Corona Bot   30. Mai 2020  


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Die aktuelle Coronaverordnung enthält keine Verpflichtung darüber, eine App zur Registrierung anzubieten.

Für die Teilnehmer ist eine Registrierung - wenn sie angeboten wird - mit der Corona-Warn-App immer freiwillig.

Andere Apps (z.B. Luca-App) dürfen nicht angeboten werden.

Corona Bot   5. April 2022  


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Nein.

Die aktuelle Coronaverordnung enthält keine Verpflichtung zur Erfassung und Speicherung von Daten. Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die automatisierte oder teilautomatisierte Speicherung personenbezogener Daten unzulässig, d.h. wenn durch ein Anmeldeverfahren Teilnehmerdaten erfasst wurden, müssen diese sofort nach der Veranstaltung gelöscht / vernichtet werden.


praktische Empfehlungen zur Umsetzung stehen in

FAQ Orga Müssen sich die Gottesdienstteilnehmer vorab zum Gottesdienst anmelden?

FAQ Orga Welche verpflichtenden Regelungen / Empfehlungen sind entfallen?


 

 

Corona Bot   26. Mai 2022  


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Grundsätzlich gilt bei allen Foto- und Videoaufnahmen das Recht am eigenen Bild, d.h. es muss ein Einverständnis der abgebildeten Person vorliegen, dass

1) von ihr überhaupt ein Bild/Video erstellt werden darf

und

2) dieses Bild/Video veröffentlicht oder weitergegeben werden darf. Davon gibt es Ausnahmen, die auch für Videoübertragungen gelten.

Zusätzliche Informationen zu diesem Thema finden sich im Bereich Downloads:

  1. Stream von Gottesdiensten - Hinweise zum Recht am eigenen Bild
  2. Empfehlungen zur Erstellung von YouTube-Kanälen

Corona Bot   25. Juni 2020  


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Die Kirche kann keine Kontaktdaten weitergeben, da sie keine Daten erheben darf.

Die erkrankte Person verhält sich entsprechend der Regelungen in der Niedersächsischen Absonderungsverordnung.

 

Corona Bot   5. April 2022  


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Für Gottesdienste unter freiem Himmel gelten die Regelungen wie für Gottesdienste in Kirchen.

 

Corona Bot   13. März 2022  


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Es gelten die in FAQ 1 unter § 2+6 Corona-VO genannten Regelungen.

FAQ Recht Welche Rechtsvorschriften müssen grundsätzlich von der Kirche berücksichtigt werden?

Die Einrichtungen dürfen darüber hinaus 'schärfere' Regelungen erlassen. Es ist daher sinnvoll, sich vorher telefonisch in der Einrichtung nach örtlichen Regelungen zu erkundigen.

 

Praktische Empfehlungen zur Umsetzung stehen in FAQ Orga. Müssen Amtsträger (vollständig) geimpft sein?

Corona Bot   5. April 2022  


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Es gelten die in FAQ unter § 2+4 Corona-VO genannten Regelungen.

FAQ Recht Welche Rechtsvorschriften müssen grundsätzlich von der Kirche berücksichtigt werden?

Die Krankenhäuser dürfen darüber hinaus 'schärfere' Regelungen erlassen. Es ist daher sinnvoll, sich vorher telefonisch nach örtlichen Regelungen zu erkundigen.

 

praktische Empfehlungen zur Umsetzung stehen in folgenden FAQs:

FAQ Orga: Müssen Amtsträger (vollständig) geimpft sein?

FAQ Orga: Welche Regelungen / Empfehlungen sind seit in-Kraft-Treten der aktuellen Corona-VO gültig?

Corona Bot   26. Mai 2022  


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Corona Bot   26. Mai 2022  


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Die Gemeindeleitungen sind gebeten, die Geschwister an die Einhaltung der bestehenden Abstands- und Hygieneregeln bei Bedarf zu erinnern.

Diese Empfehlungen gelten

- vor, während und nach den Gottesdiensten

- bei sämtlichen anderen Veranstaltungen unter kirchlicher Leitung

 

Corona Bot   5. April 2022  


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Musik

  • Die niedersächsische Corona-Verordnung regelt den Gesang nicht.
  • Das niedersächsische Landesparlament oder ein Landkreis können Maßnahmen anordnen, wenn durch COVID-19 eine Gefährdung der Gesundheitsversorgung konkret zu befürchten ist (§ 1 Abs. 1 Corona-VO). Diese Anordnungen müssen befolgt werden.
  • Im Arbeitsbereich von Ap Vicariesmann gibt es keine einheitlichen Regelungen zum Gesang, da dieser von vielen Faktoren abhängt (z.B. Raumgröße, Belüftungsanlage, Fensteranordnung / Lüftungsmöglichkeit, Teilnehmerzahl, 2 Gemeinden außerhalb von Niedersachsen).
  • Grundsätzlich ist die Musikausübung gemäß der regulären Liturgie erwünscht.

 

Die PGKC steht gern beratend zur Verfügung: kontakt@nak-nds-corona-faq.de


weitere Hinweise in den FAQ "Musik":

Corona Bot   7. April 2022  


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  • Die nds. Corona-Verordnung regelt den Gesang nicht.
  • Das niedersächsische Landesparlament oder ein Landkreis können Maßnahmen anordnen, wenn durch COVID-19 eine Gefährdung der Gesundheitsversorgung konkret zu befürchten ist (§ 1 Abs. 1 Corona-VO). Diese Anordnungen müssen befolgt werden.
  • Im Arbeitsbereich von Ap Vicariesmann ist die Musikausübung grundsätzlich gemäß der regulären Liturgie erwünscht.
  • Da in den meisten Gemeinden erst wieder mit regulären Chorproben begonnen werden muss, können übergangsweise Solisten und/oder Gesangsensembles (bis zu ca. 8 Personen) anstelle des Gemeindechores singen. Dazu proben sie zuvor anlassbezogen.
  • Jeder Sänger entscheidet über das eigene Bedürfnis nach Abstand für sich selbst und toleriert dabei wohlwollend die Entscheidungen der Anderen. Jeder möge sich bemühen, mit seinem Verhalten für Wohlbefinden und die Verringerung des eigenen Infektionsrisikos zu sorgen.

weitere Hinweise in den FAQ "Musik": Muss beim Singen eine (FFP2-)Maske getragen werden?

Corona Bot   8. April 2022  


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  • Die nds. Corona-Verordnung regelt den Gesang nicht.
  • Im Arbeitsbereich von Ap Vicariesmann trifft jeder Singende eine persönliche, eigenverantwortliche Entscheidung, die die Bedürfnisse zur Verringerung des eigenen Infektionsrisikos sowie die Empfehlungen der Corona-VO und der Kirche berücksichtigt.

Corona Bot   8. April 2022  


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Die nds. Corona-Verordnung fordert grundsätzlich keine FFP2-Pflicht.

Sollte das niedersächsische Landesparlament oder ein Landkreis das durchgängige Tragen von FFP2-Masken in Gottesdiensten oder das Tragen während des Gesangs anordnen, weil durch COVID-19 eine Gefährdung der Gesundheitsversorgung konkret zu befürchten ist (§ 1 Abs. 1 Corona-VO), müssen diese Anordnungen befolgt werden. 

Wenn es aufgrund einer speziellen Gemeindesituation angebracht ist, kann der Vorsteher für seine Gemeinde eine Maskenpflicht während des Gesangs anordnen. Dazu lässt er sich zuvor von der PGKC beraten.

Jeder GD-Besucher entscheidet für sich selbst, ob er über die empfohlenen Maskenregeln hinaus eine Maske bzw. eine andere Qualität von Maske trägt.


Corona Bot   8. April 2022  


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Wenn kein Aerosol erzeugt wird, können sich SARS-CoV-2 nicht verbreiten, d.h. wenn gar nicht gesungen wird, entsteht kein Aerosol durch Singen. Wenn wenig gesungen wird, entsteht nur wenig Aerosol.

Da im Arbeitsbereich von Ap Vicariesmann die Musikausübung grundsätzlich gemäß der regulären Liturgie erwünscht ist, also auch gesungen werden soll, kann die Aerosolbildung dadurch minimiert werden, dass

  • die einzelnen Lieder kurz sind (z.B. maximal 3 kurze bzw. 2 lange Strophen)
  • zwischen einzelnen Gesangsvorträgen und/oder Gemeindegesang Zeit vergeht
  • in großen Gemeinden i.d.R. nicht mehr als 3 Gemeindelieder pro Gottesdienst gesungen werden
  • beim Gemeindegesang nicht aus "voller Kehle" gesungen wird
  • auf die deutliche Aussprache von Explosivlauten verzichtet wird, da diese die meisten Aerosole erzeugen (z.B. beim Chor keine p-t-k- oder f-s-sch-Einsingübung)

Corona Bot   8. April 2022  


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  • Die Corona-Verordnung regelt das Instrumentalspiel nicht.
  • Das niedersächsische Landesparlament oder ein Landkreis können Maßnahmen anordnen, wenn durch COVID-19 eine Gefährdung der Gesundheitsversorgung konkret zu befürchten ist (§ 1 Abs. 1 Corona-VO). Diese Anordnungen müssen befolgt werden.
  • Im Arbeitsbereich von Ap Vicariesmann gibt es keine Einschränkungen bzgl. einer bestimmten Instrumentenart (z.B. Blasinstrumente).

Corona Bot   7. April 2022  


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Ja. Sie sollten sich aber vor dem Spiel die Hände desinfizieren. Die Tasten dürfen erst berührt werden, wenn die Hände wieder vollständig getrocknet sind.

Keinesfalls darf eine Flächendesinfektion der Tasten des Instruments durchgeführt werden.

Corona Bot   8. April 2022  


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Alle Lieder aus dem Gesangbuch und weiteren Liederbüchern sowie Einzelausgaben von Liedern dürfen zum Zweck des Beamens für den Gemeindegesang kopiert oder abgeschrieben werden. Die Quelle muss eindeutig kenntlich gemacht werden.

Das gebeamte Lied muss nicht zwangsläufig notenfrei bzw. nur mit Melodie gezeigt werden, wenn die Vorlage einen mehrstimmigen Satz enthält. Entscheidend ist, dass das Lied nur für den Gemeindegesang eingesetzt wird.

Corona Bot   21. Juli 2021  


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Medizin

  1. Alltagsmaske = Community-Maske = Behelfsmaske
  2. OP-Maske = medizinische Gesichtsmaske
  3. FFP-Maske = filtering face piece-Maske (partikelfiltrierende Gesichtsmaske)

 

MNB (Mund-Nasen-Bedeckung) = allgemein üblicher Oberbegriff für Masken überhaupt

Corona Bot   7. April 2022  


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Zur Zeit besteht keine Verpflichtung, eine Maske zu tragen.

  • 1 Abs. 2 der nds. Corona-VO empfiehlt das eigenverantwortliche Tragen einer MNB an Orten mit hohem Personenaufkommen.

Wenn das Infektionsgeschehen eine NOTLAGE hervorruft, können die Landesparlamente z.B. eine Maskenpflicht anordnen, die dann zwingend zu befolgen ist (§ 1 Abs. 1 Corona-VO).

Wenn (freiwillig) FFP2-Masken getragen werden, dürfen diese kein Ausatemventil besitzen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Corona-VO).

Corona Bot   7. April 2022  


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Man muss darauf achten, dass die Maskenfläche nicht berührt wird. Nach RKI-Vorschrift darf eine Maske nur an den Befestigungsbändern, nicht aber an der Mund und Nase bedeckenden Fläche angefasst werden!

Der Grund für diese Vorschrift ist, dass die Maskenfläche beatmet und dadurch feucht wurde. Dadurch nimmt zum einen die Filterleistung der Maske ab und zum anderen wird man die in der Maske sitzenden Mikroorganismen (vornehmlich Viren und Bakterien) auf die Finger übertragen.

Corona Bot   8. April 2022  


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In erster Linie, um sichtbaren Schmutz von den Händen zu entfernen.

Die Kontamination durch Bakterien (die ein Mensch immer auf den Händen hat) wird zu mind. 90% reduziert. Unbehüllte Viren werden nur mechanisch entfernt. Behüllte Viren (wie SARS-CoV-2) werden durch Seife inaktiviert.

Mit dem Händewaschen wird das Risiko für fäkal-orale Schmierinfektionen gesenkt (z. B. Durchfallerkrankungen). Händewaschen dient der Vorbeugung gegen per Tröpfcheninfektion übertragbare Krankheiten (z. B. Atemwegsinfekte, Grippe).

Corona Bot   7. Juni 2020  


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Prinzipiell immer dann, wenn sie verschmutzte Hände haben.

Dazu zählt auch das Zählen des Opfergeldes.

Außerdem immer dann, wenn sie bei einer anschließende Handlung mit den Händen etwas kontaminieren könnten (z. B. die Hostie).

In vielen Situationen kann eine Händedesinfektion schneller erfolgen als eine Händewaschung, weshalb (aus pragmatischen Gründen) die Desinfektion bevorzugt wird.

 

Corona Bot   7. Juni 2020  


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Die Frage lässt sich weder mit "Ja" noch mit "Nein" beantworten. Zunächst sollte man sich die Fragen zu den Themen "Händewaschen" und "Händedesinfektion" durchlesen. Daraus ergibt sich:

Das "gründliche" Händewaschen reicht aus, um die Lipidschicht (= Hülle) des SARS-CoV-2 zu schädigen und damit die Infektionskette zu unterbrechen. Unter "gründlich" versteht man, dass zunächst die Hände befeuchtet werden; dann wird die Seife (möglichst berührungslos) aus einem Spender entnommen; danach werden die Hände für mind. 30 Sekunden eingeseift; anschließend werden die Hände abgespült und zum Schluss mit einem Einmalhandtuch abgetrocknet. Damit dauert der Gesamtvorgang wesentlich länger als 30 Sekunden.

Eine Händedesinfektion ist dann sinnvoll, wenn man ein "gründliches" Händewaschen aus Zeit- oder Ortsgründen (man ist unterwegs) nicht durchführen kann.

Auf gar keinen Fall sollte man erst die Hände waschen und dann sofort desinfizieren! Das schadet nur der Haut.
Hände müssen vor der Desinfektion absolut trocken sein!

Deshalb sollten sich im Bereich der Waschbecken keine Desinfektionsmittelspender befinden.

Corona Bot   7. April 2022  


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Die Händedesinfektion kann grundsätzlich das Händewaschen ersetzen, wenn dies aus praktischen / zeitlichen Gründen geboten ist, also z.B.

- vor der Feier des Heiligen Abendmahls

- vor weiteren sakramentalen Handlungen / Segensspendungen, bei denen eine Berührung eines anderen Menschen erforderlich wird

- vor Ordinationen

 

Corona Bot   1. September 2020  


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Aus pragmatischen Gründen:
Auf dem Weg zur Kirche hat man viele Gegenstände oder auch das eigene Gesicht berührt und damit die Hände kontaminiert (= mit Mikroorganismen verschmutzt).

Ein gründliches Händewaschen direkt nach dem Betreten der Kirche würde das Infektionsrisiko zwar verringern, ist aber aus Zeitgründen (zu wenig bzw. zu kleine WC-Bereiche) nicht für alle Kirchenbesucher durchführbar.

Corona Bot   7. April 2022  


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Grundsätzlich genügt in der Kirche für die Flächenreinigung ein handelsübliches Reinigungsmittel.

Eine Flächendesinfektion sollte nur dann durchgeführt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Flächen von einer erkrankten Person kontaminiert wurden.

Dabei spielt es keine Rolle, um welche Infektionskrankheit es sich handelt.

 

Corona Bot   7. April 2022  


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Sie sollte nur für eine eingewiesene Person zugänglich sein - wegen der Verwechselungsgefahr mit Händedesinfektionsmittel und wegen der richtigen Anwendung.

Corona Bot   19. Juli 2020  


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Gemäß Rundschreiben des BA kann dies jeder Vorsteher über das Gemeindebudget tun.

Im Bereich Apostel Vicariesmann bietet die PGKC Unterstützung zur Auswahl der richtigen Mittel und deren Anwendung an.

Im Falle des Bedarfs ist eine Anfrage an die PGKC zu richten.

Bitte einfach die Kontaktmöglichkeit auf dieser Internetseite nutzen.

Bei dezentraler Beschaffung sind die Kosten über die Bezirke abzurechnen.

Corona Bot   30. Juli 2020  


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Medizinische Einmalhandschuhe dienen in erster Linie dem Infektionsschutz des Patienten und nur nachgeordnet dem des Trägers (dem medizinischen Personal). Es gibt unsterile und sterile medizinische Einmalhandschuhe

Schutzhandschuhe dienen ausschließlich dem Schutz des Trägers vor chemischen und physikalischen Risiken sowie vor Biostoffen.

Corona Bot   7. Juni 2020  


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Der aus der Originalverpackung entnommene unsterile medizinische Einmalhandschuh muss nach der gesetzlichen Bestimmung nicht frei von potentiell pathogenen Mikroorganismen sein. Außerdem besitzt ein gewisser Prozentsatz der Handschuhe unerkannte Perforationen (= Löcher), weshalb man sich niemals sicher sein kann, sich nicht zu infizieren.

Wegen des Risikos der Hautschädigung und der erhöhten Perforationsgefahr dürfen medizinische Einmalhandschuhe im medizinischen Kontext nur nach vorangegangener Händedesinfektion bei vollständig trockenen Händen angezogen werden.

Desinfiziert man sich die Hände mit angezogenen Handschuhen, riskiert man, dass die Handschuhe porös werden (da sie nicht chemikalienbeständig sind).

Bei längerem Tragen werden die Hände im Handschuh feucht und bieten damit ideale Brutbedingungen für viele Mikroorganismen (besonders für Bakterien und Pilze).

Unter Berücksichtigung der genannten Punkte muss vom Tragen von Einmalhandschuhen abgeraten werden.

Corona Bot   3. Juli 2020  


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